- Pflege der örtlichen Touristikinformation bzw. des Zimmernachweises;

 

 

- Zusammenarbeit mit den Zimmervermietern, Pensionen und Hotels;

 

 

- Angebot von Führungen, Vorträgen und sonstige Veranstaltungen;

 

 

- Förderung und Unterhaltung von Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen;

 

 

- Pflege und Verschönerung des Dorfbildes, z.B. Brunnen, Bänke und Anlagen;

 

Satzung

des Verkehrs- und Verschönerungsvereins Holzappel 1904 e.V.

Name und Sitz§ 1

Der Verein führt den Namen „Verkehrs- und Verschönerungsverein Holzappel 1904 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Holzappel.

Der zuständige Landesverkehrsverband und die Gemeindeverwaltung Holzappel haben ihn auch als örtliche Fremdenverkehrsorganisation anerkannt. Im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung Holzappel gilt er als Träger der örtlichen Fremdenverkehrsarbeit.

Zweck und Aufgaben

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Ziele sind die Förderung des Fremdenverkehrs in Holzappel und Umgebung, die Pflege heimischen Brauchtums und die Verschönerung des Ortsbildes.

Zu seinen vordringlichen Aufgaben gehören:

- Pflege der örtlichen Touristikinformation bzw. des Zimmernachweises;

- Zusammenarbeit mit den Zimmervermietern, Pensionen und Hotels;

-  Angebot von Führungen, Vorträgen und sonstige Veranstaltungen;

- Förderung und Unterhaltung von Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen;

- Pflege und Verschönerung des Dorfbildes, z.B. Brunnen, Bänke und Anlagen;

§3

Die Einnahmen kommen ausschließlich den Vereinszwecken zugute. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins. Ebenso darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Mitgliedschaft

§ 4

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Kalenderjahres. Der Ausschluss wird durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder von der Mehrheit der Mitgliederversammlung vollzogen.

Ausgeschlossen werden kann, wer die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, den gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder sie nicht mehr unterstützt, den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt.

 

Pflichten und Rechte der Mitglieder

 §5

Die Mitglieder haben die Pflicht und das Recht, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und erforderlichenfalls dem Vereinsinteresse förderliche Kritik zu üben, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

§ 6

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Vorauszahlung des festgesetzten Beitrages. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt alljährlich die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwandt werden.

 

Organe des Vereins

§7

Die Organe des Vereins sind:

a)       Der Vorstand

b)       Die Mitgliederversammlung

c)       Die Ausschüsse

§ 8

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Vertreter, dem Protokollführer, dem Vereinskassierer und vier weiteren Mitgliedern als Beisitzer.

Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in, beide jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die Vertreter/in nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vertritt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden des/der Vorsitzenden führt der/die Stellvertreter/in den Verein kommissarisch bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

Der/die Vorsitzende leitet grundsätzlich alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Seine Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Einladungen hierzu müssen schriftlich mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung ergehen.

In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf drei Tage herabgesetzt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (Ausnahme s. § 4, Abs. 3).

Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen beauftragten Stellvertreter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

Er hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben. Zu diesen Obliegenheiten zählen insbesondere:

Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufstellung des Haushaltsplanes, Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, Einsetzung der Ausschüsse.

Zur Erledigung laufender Geschäfte von besonderer Bedeutung kann der Vorstand einen engeren Vorstand bilden, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer angehören.

Mitgliederversammlung

§ 9

Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden einberufen. Die Veröffentlichung der Einladung erfolgt über das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzusetzen, wenn ein Zehntel der Mitglieder, mindestens aber zehn Mitglieder diese schriftlich mit Angabe des Zweckes und Grundes verlangt. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich wenigstens 2 Wochen vorher durch ortsübliche Bekanntmachungen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, abgesehen von den in den §§ 12 und 13 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge aus dem Kreise der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dem von ihm beauftragten Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens folgende Punkte enthalten:

a)      Jahresbericht

b)      Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes

c)      Genehmigung des Haushaltsplanes

d)      Wahl der Mitglieder des Vorstandes, sofern in Frage kommend 

(Der Vorstand wird in offener Abstimmung von der Mitgliederversammlung gewählt. Anträge auf geheime Abstimmung schließen die vorstehende Regelung aus. Entschieden wird durch einfache Mehrheit der anwesenden   Mitglieder. Wiederwahl ist möglich).     

e)      Beratung vorliegender Anträge.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Ausschüsse

§ 10

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Diese Ausschüsse können vom Vorstand jederzeit wieder abberufen werden.

  1. Geschäftsjahr

§ 11

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 12

Abänderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen.

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Erforderlich hierfür ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 3 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

§ 14

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Holzappel zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

Holzappel, 19.4.1969